Fahrerschulung

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„ Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht.“  „Joachim Ringnatz“

Aber durch eine gezielte Ausbildung Ihrer Fahrer vermeiden Sie Unfälle bereits im Vorfeld und sichern somit auch die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens.

Vorteile:

  • Schutz der Mitarbeiter durch Unfälle
  • Motivierte Mitarbeiter
  • Rechtliche Absicherung im Schadensfall
  • Minimierung der Reparatur- und Folgekosten
  • Redurzierung der Ausfallzeiten
  • Minderung von Schäden an Transportgut und Einrichtungen

Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich folgende Kriterien

  • Mindestalter 18 Jahre: (für Auszubildende unter 18 Jahren kommen noch weitere Auflagen hinzu)
  • körperliche Eignung: Diese Beurteilung wird in der G25 Vorsorgeuntersuchung festgestellt.
  • geistige und charakterliche Eignung: Vom Fahrpersonal erwartete Voraussetzungen: das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge; die Fähigkeit, Signale erlernen, umzusetzen und anwenden zu können sowie die Eigenschaften, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

 

Die Ausbildung gliedert sich in drei Abschnitte.

  1. Allgemeine Ausbildung

- Theorie bezieht sich auf Sicherheitsbestimmungen (BGV D27) und die Gerätetechnik

- Praxis bezieht sich auf die Erlernung des praktischen Umgangs mit dem Gabelstapler. Es wird geübt: Aufnehmen, transportieren, absetzen und stapeln von Lasten sowie der Gebrauch von üblichen Anbaugeräten z.B. Seitenschieber, Zinkenverstellgeräte.

  1. Zusatzausbildung

- Ausbildung im Umgang mit speziellen FFZ, z.B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Querstapler und Ausbildung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte.

  1. Betriebliche Ausbildung

- Gerätebezogener Teil betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte

- Verhaltensbezogener Teil betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 UVV ( BGV D27)

 

Bei der Allgemeinen Ausbildung hat man die Auswahlmöglichkeit zwischen der 

  • 1-Tages-Schulung ( hier werden nachweisliche Vorkenntnisse verlangt)
  • 2-Tages-Schulung

die nach den Vorgaben der BGV D27 und BGG 925 durchgeführt werden.

Nach dem Erlangen des Fahrausweises ist das Fahr- und Steuerpersonal mindestens einmal jährlichen zu unterweisen. Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz §12 und die  Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschrift“ BGV A1 §1 Abs. 2.

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